Ihr Partner im Garten- und Landschaftsbau
Pflanzen sind das Herz eines jeden Gartens und machen ihn erst richtig lebendig. Egal ob akkurat geschnitten oder naturbelassen - Bäume, Sträucher und Blumen geben Ihrem Garten seinen unverwechselbaren Charakter. Sie sorgen für frische Luft, ein angenehmes Klima und spenden im Sommer wohltuenden Schatten. Wintergrüne Pflanzen geben Ihrem Garten auch in der kalten Jahreszeit und freundliches Gesicht und sorgen für Vorfreude auf den Frühling.
Pflanzen
Kataloge
§9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher
(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer verlangen, daß Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sind.
(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.
(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächs- WaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) bleibt unberührt.
§10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
Ist das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt, ist zu diesem mindestens ein Abstand von 0,75 m oder, falls die Bäume, Sträucher oder Hecken über 2 m hoch sind, ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.
§11 Grenzabstände im Weinbau
(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze seines Grundstücks verlangen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden.
Pflanzenabstand
Geschützte Bäume und Gehölze sind nach § 2 Abs. 3 der Gehölzschutzsatzung:
Mehr Baumschutz in Dresden
Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes beschlossen. Die landesrechtlichen Beschränkungen für Kommunen, Bäume und Gehölze auf bebauten Grundstücken durch Satzung unter Schutz zu stellen, entfallen zum 1. März 2021. Gleichzeitig hat der Sächsische Landtag die Bearbeitungszeit für Anträge von drei auf sechs Wochen verlängert.
Eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Jahr 2010 führte zwischenzeitlich zu einer eingeschränkten Geltung der Gehölzschutzsatzung. Diese Einschränkungen wurden nun wieder aufgehoben.
Baumfällung
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